Rechtsprechung zu § 829 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
64
BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.

2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.

AO § 281, § 319; ZPO § 829, § 850 Abs. 1, § 850 Abs. 2, § 850 Abs. 3 Buchst. b, § 851c, § 857; VVG § 173; SGB I § 54

Volltext bei lexetius.com

12
von
64
BGH, 12.10.2006 - IX ZR 109/05

Die Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forderung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war.

InsO § 114; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 136, 135

Volltext bei lexetius.com

13
von
64
BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.

SGB I § 55 Abs. 4; ZPO § 829, § 835, §§ 850 ff.

Volltext bei lexetius.com

14
von
64
BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

1. Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.

2. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.

3. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.

InsO § 13, § 129, § 140 Abs. 1, § 131, § 315 ff.; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1

Volltext bei lexetius.com

15
von
64
BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.

AO 1977 §§ 309, 319; ZPO §§ 829, 850, 850c; StVollzG §§ 43, 47, 51 Abs. 4, § 52

Volltext bei lexetius.com

16
von
64
BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 148/03

Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).

ZPO § 829; BGB § 401, § 412

Volltext bei lexetius.com

17
von
64
BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 119/03

Ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, darf wegen der Währungsangabe nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.

ZPO § 829

Volltext bei lexetius.com

18
von
64
BFH, 12.07.2001 - VII R 19, 20/00

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829

Volltext bei lexetius.com

19
von
64
BFH, 12.07.2001 - VII R 19

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829

Volltext bei lexetius.com

20
von
64
BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.

BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275; GmbHG § 38; ZPO §§ 829, 835

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht