Rechtsprechung zu § 829 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
65
BGH, 08.07.2008 - VII ZB 39/07
Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.
ZPO § 829
von
65
BGH, 12.12.2007 - VII ZB 38/07
Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.
ZPO § 829
von
65
BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06
Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegitimation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/ 98, WM 1999, 1065, 1066).
von
65
von
65
BGH, 17.02.2004 - IX ZR 318/01
1. Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/ 03, z. V. b. in BGHZ).
2. Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/ 02, NZI 2003, 597, 599).
von
65
BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 62/03
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versicherung des Schuldners und das ihr zugrundeliegende Vermögensverzeichnis verneint werden.
ZPO § 829
von
65
BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).
von
65
BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98
Mit einem Pfändungsbeschluß über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrages wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.
ZPO § 829
von
65
von
65
BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.
b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).
BGB § 675, 665, 328; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 12; KO § 1 Abs. 1, § 48, § 46; StBerG § 64 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1
