Rechtsprechung zu § 832 ZPO
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BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172
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BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.
SGB I § 54 Abs. 4
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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 87/07
Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.
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BFH, 12.04.2005 - VII R 7/03
Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.
AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; InsO § 88, § 110, § 114 Abs. 3, § 139, § 140 Abs. 3
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BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
