Rechtsprechung zu § 84 ZPO
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BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/ 80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/ 84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/ 92 - NJW-RR 1993, 956).

d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/ 98 - NJW-RR 1998, 1446).

ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

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BSG, 07.12.2000 - B 8 KN 11/00

Gründe: I. Der Kläger begehrt bisher durchgehend erfolglos Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (Bescheid vom 30. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1997; Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Oktober 1999; Urteil des Landessozialgerichts ...

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und - vorab - um die Zulässigkeit von Klage und Berufung.

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 28/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses und - vorab - um die Zulässigkeit der Klage.

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und - vorab - um die Zulässigkeit von Klage und Berufung.

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BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

Zur Organisation der Fristenkontrolle, wenn die Partei durch zwei Prozeßbevollmächtigte vertreten wird.

ZPO § 233

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BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 41/98 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufungsfrist - Fristversäumnis - Anwaltsverschulden - Vollmachtsverhältnis - Beendigung - Innenverhältnis - Mandatsniederlegung - Zurechnung

Tatbestand: Die inzwischen nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Klägerin wandte sich gegen einen Berichtigungsbescheid der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung, mit dem ihr Honorar für die Quartale IV/ 1989 und I/ 1990 wegen fehlerhafter Abrechnung zahlreicher ...

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