Rechtsprechung zu § 840 ZPO
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BGH, 28.02.2008 - IX ZR 213/06
Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darlehensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt.
InsO § 129
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BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.
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BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 142/04
Konkurrentenklage
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.
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BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 229/03
Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.
ZPO § 829 Abs. 1
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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 115/03
a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.
b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.
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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
ZPO § 751 Abs. 1
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BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung - objektive Erkennbarkeit - Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem (vermeintlich) empfangszuständigen Dritten - Vertrauensschutz
1. Hat ein Sozialleistungsträger eine Sozialleistung zu Unrecht an einen (vermeintlich) empfangszuständigen Dritten erbracht, um seine (vermeintliche) Pflicht aus einem sozialen Recht zu erfüllen, und mußte der Dritte dies objektiv erkennen, so richtet sich der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 S 1 SGB 10.
2. § 50 Abs. 2 S 2 SGB 10 gilt nur im Verhältnis des Sozialleistungsträgers zum Inhaber des Sozialleistungsanspruchs, nicht jedoch zum Dritten. Gegenüber diesem kommt nur der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz zum Tragen.
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BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99
a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.
b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
ZPO § 845
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BAG, 10.05.2000 - 8 AZB 6/00
Unzulässige Berufung
Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1. 161, 30 DM wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 2 ...
