Rechtsprechung zu § 844 ZPO
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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

ZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1

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BGH, 12.12.2007 - VII ZB 21/07

Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren.

ZPO § 857 Abs. 1

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BGH, 04.03.2004 - IX ZR 463/00

Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessionare des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, 840

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