Rechtsprechung zu § 845 ZPO
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BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99
a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.
b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
ZPO § 845
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BGH, 24.09.2004 - IXa ZB 115/04
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.
BRAGO § 57, § 58
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BGH, 23.10.2003 - IX ZR 10/02
Ein Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.
VglO § 104
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BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/ 03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).
b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.
GG Art. 25
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BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 427/02
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - abgeführte Lohnsteuer
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung eines Betrages, den die klagende Arbeitgeberin als Lohnsteuer an das Finanzamt abführte, weil sie im Rahmen einer angedrohten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Ersturteil dem beklagten Arbeitnehmer Entgeltzahlungen leistete.
