Rechtsprechung zu § 850a ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
26
BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04
Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.
ZPO § 850a Nr. 5, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 851 Abs. 1; NRW BG § 88
von
26
BGH, 04.10.2005 - VII ZB 13/05
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.
ZPO § 850a Nr. 6
von
26
BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
a) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.
c) Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.
d) Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
e) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
f) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
g) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.
h) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
InsO § 35, § 36, § 148 Abs. 1, § 157, § 289, § 290, § 312 Abs. 2, § 313 Abs. 1; ZPO § 850i
von
26
BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
Ausländerrecht
Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer; Arbeitsverhältnis; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Ausbildungsverhältnis; Auszubildender; Berufsausbildung; Berufsausbildungsverhältnis; Beschäftigung; Entgelt; Position, vorläufige; Lohn- oder Gehaltsverhältnis; Vergütung
Eine unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübte Beschäftigung, die nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich ist, begründet die Eigenschaft als Arbeitnehmer i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/ 80 unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (hier: als Auszubildender in einem Handwerk) handelt.
EG-Vertrag Art. 48 ff.; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1; BBiG § 6, § 10 Abs. 1; ZPO § 850 a; BAT § 47 Abs. 8; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2
von
26
BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
von
26
BGH, 20.12.2006 - VII ZB 58/06
Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.
ZPO § 836 Abs. 3
von
26
BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
Rückforderung einer Zuwendung
1. Kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, ist eine zum "1. April" ausgesprochene Kündigung in der Regel dahin auszulegen, daß sie das Arbeitsverhältnis zum 31. März beenden soll.
2. Bei der Rückforderung einer Zuwendung im Wege des Einbehalts von Arbeitsvergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.
von
26
von
26
von
26
BGH, 24.07.2008 - VII ZB 34/08
Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.
ZPO § 850 i Abs. 1
