Rechtsprechung zu § 850b ZPO
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BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 57/03

Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

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BGH, 05.04.2005 - VII ZB 15/05

Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluß entsprechend § 850 b Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.

ZPO § 850 b

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BGH, 04.07.2007 - VII ZB 68/06

a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.

b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

ZPO § 850 b

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BGH, 12.12.2007 - VII ZB 47/07

Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3. 579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4

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BGH, 04.07.2007 - VII ZB 86/06

Der Begriff des Altenteils in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB.

ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04

Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.

ZPO § 850a Nr. 5, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 851 Abs. 1; NRW BG § 88

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BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00

Zur Aufrechnung gegen Forderungen auf Abfindung von Unterhaltsansprüchen.

BGB § 394; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2

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BVerfG, 03.05.2004 - 1 BvR 479/04

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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BGH, 28.06.2006 - VII ZB 161/05

Zu den Gläubigern im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung.

InsO § 89 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 224/03

Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.

ZPO § 807, §§ 899 ff.

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