Rechtsprechung zu § 850c ZPO
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BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 183/03

Überbrückungsbeihilfe - Lohnsteuerklassenwechsel

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer Überbrückungsbeihilfe.

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BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02

Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg - Mehrarbeitsvergütung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.

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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03

a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/ 03 - NJW 2003, 2118).

b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).

ZPO § 850f Abs. 1, § 850d Abs. 1; BSHG § 76 Abs. 2a

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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 194/03

Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.

ZPO § 850e Nr. 2

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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03

Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 43

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BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

1. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.

2. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.

InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2

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BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07

1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO.

2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

AO § 251 Abs. 3; InsO § 302 Nr. 1, § 290 Abs. 1, § 184, § 185; BGB § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 850f

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BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07

Fachlicher Geltungsbereich Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen

Tatbestand: Die Parteien streiten um Lohnansprüche der Klägerin für die Monate November 2004 bis August 2005 sowie Oktober und November 2005.

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BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06

Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.

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BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

ZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1

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