Rechtsprechung zu § 850c ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
71
BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 183/03
Überbrückungsbeihilfe - Lohnsteuerklassenwechsel
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer Überbrückungsbeihilfe.
von
71
BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02
Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg - Mehrarbeitsvergütung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.
von
71
BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/ 03 - NJW 2003, 2118).
b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).
von
71
von
71
BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
von
71
BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
1. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.
2. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
von
71
BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO.
2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
AO § 251 Abs. 3; InsO § 302 Nr. 1, § 290 Abs. 1, § 184, § 185; BGB § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 850f
von
71
BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07
Fachlicher Geltungsbereich Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Lohnansprüche der Klägerin für die Monate November 2004 bis August 2005 sowie Oktober und November 2005.
von
71
BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06
Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).
BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.
von
71
BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07
Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
