Rechtsprechung zu § 850c ZPO
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BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 51/03
Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
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BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02
Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme der Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung.
Beiträge zu einer Familienhaftpflichtversicherung sind jedenfalls bei Familien mit minderjährigen Kindern nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen.
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
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BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.
SGB I § 54 Abs. 4
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BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02
Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
ZPO § 850 f Abs. 2
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BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01
Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer als Garantie bezeichneten Erklärung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch.
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BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00
Erstattung von Kosten der Berufsausbildung
1. Die für Berufsausbildungsverhältnisse geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 3 ff. BBiG) finden auf ein Rechtsverhältnis auch dann Anwendung, wenn das Ziel der Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Einzelhandel zwar noch nicht erreicht ist, die Ausbildung danach aber nicht mehr fortgesetzt wird.
2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erfaßt.
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BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.
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BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01
1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.
2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).
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BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 337/00
Tarifvertrag: Auslegung
Ziff 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom 24. Januar 1997 ändert § 622 Abs. 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.
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BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zu Unrecht erbrachte Sozialleistung - objektive Erkennbarkeit - Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem (vermeintlich) empfangszuständigen Dritten - Vertrauensschutz
1. Hat ein Sozialleistungsträger eine Sozialleistung zu Unrecht an einen (vermeintlich) empfangszuständigen Dritten erbracht, um seine (vermeintliche) Pflicht aus einem sozialen Recht zu erfüllen, und mußte der Dritte dies objektiv erkennen, so richtet sich der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 S 1 SGB 10.
2. § 50 Abs. 2 S 2 SGB 10 gilt nur im Verhältnis des Sozialleistungsträgers zum Inhaber des Sozialleistungsanspruchs, nicht jedoch zum Dritten. Gegenüber diesem kommt nur der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz zum Tragen.
