Rechtsprechung zu § 850d ZPO
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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05
Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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BGH, 09.05.2003 - IXa ZB 73/03
Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen.
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BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.
ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4
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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 170/03
Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungskosten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i. d. F. vom 30. 6. 1998
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BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03
Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/ 03 - NJW 2003, 2118).
b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).
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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 57/04
Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.
ZPO § 850g Satz 1
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BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
ZPO § 751 Abs. 1
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BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
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