Rechtsprechung zu § 850i ZPO
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BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

a) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.

b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.

c) Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.

d) Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.

e) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.

f) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.

g) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.

h) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

InsO § 35, § 36, § 148 Abs. 1, § 157, § 289, § 290, § 312 Abs. 2, § 313 Abs. 1; ZPO § 850i

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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 165/03

Erhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten "Produkts" können diese dem Pfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit § 850c ZPO unterfallen.

ZPO § 850, § 850i Abs. 1, § 850c

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BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.

b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen.

c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.

BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1

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BGH, 24.07.2008 - VII ZB 34/08

Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

ZPO § 850 i Abs. 1

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BGH, 23.10.2008 - VII ZB 16/08

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel.

ZPO §§ 829, 835

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BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.

2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.

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BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - Schadensersatzanspruch für die Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten am Arbeitsgericht

Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers, zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche der Beklagten und eine entsprechende Widerklage.

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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03

Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf.

ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4

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BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 569/01

Unzulässigkeit der Aufrechnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung von Lehrgangskosten.

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BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers in den Monaten Oktober 2004 bis Dezember 2005 sowie Mai und September 2006.

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