Rechtsprechung zu § 851 ZPO
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BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99
Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.
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BGH, 23.10.2008 - VII ZB 16/08
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel.
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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 144/05
Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar.
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BGH, 10.01.2008 - IX ZR 94/06
a) Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.
b) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.
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BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06
a) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben.
b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen.
c) Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt.
d) Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtretung angefochten werden.
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BGH, 28.03.2007 - VII ZB 25/05
a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.
b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.
ZPO § 240; § 829
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BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.
Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
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BGH, 11.11.2004 - IX ZR 240/03
Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).
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BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02
Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.
AO 1977 §§ 309, 319; ZPO §§ 829, 850, 850c; StVollzG §§ 43, 47, 51 Abs. 4, § 52
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