Rechtsprechung zu § 859 ZPO
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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 23/05

Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.

ZPO §§ 771, 835, 859

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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