Rechtsprechung zu § 866 ZPO
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BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02

Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a. F.; ZPO §§ 256, 866

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BGH, 13.03.2008 - IX ZR 119/06

a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.

b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.

ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147

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BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 231/03

Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in ihrem Gesamtcharakter berührt, ist durch das Vollstreckungsgericht nicht genehmigungsfähig.

ZVG § 152; ZwVerwVO § 5, § 6, § 10

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BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 135/03

Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.

ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1

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BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.

WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1

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