Rechtsprechung zu § 88 ZPO
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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00

Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.

ZPO § 88

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BGH, 07.03.2002 - VII ZR 193/01

Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.

ZPO §§ 80, 88

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BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Ausschlussfrist; Vollmachterteilung für Bedienstete des Arbeitgebers; Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Regelung.

Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs. 2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.

BPersVG §§ 9, 107; BlnPersVG § 10; ZPO §§ 80, 88, 89

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 28/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses und - vorab - um die Zulässigkeit der Klage.

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und - vorab - um die Zulässigkeit von Klage und Berufung.

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BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

a) Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen.

b) Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens.

c) § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebenen Erklärung keine Anwendung.

MHG (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) § 2 Abs. 2; BGB n. F. § 558 a; BGB § 174; ZPO § 81

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und - vorab - um die Zulässigkeit von Klage und Berufung.

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BGH, 27.03.2002 - III ZB 43/00

Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.

ZPO § 80 Abs. 1

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BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - Aufklärungspflicht

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass ihr nicht die volle Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung ausgezahlt worden ist.

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BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/ 80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/ 84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/ 92 - NJW-RR 1993, 956).

d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/ 98 - NJW-RR 1998, 1446).

ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

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