Rechtsprechung zu § 886 ZPO
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BGH, 14.12.2006 - I ZB 16/06

Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.

ZPO §§ 885, 886, 888

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 24/04

Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.

ZPO § 884, § 886; DepotG § 8, § 14

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