Rechtsprechung zu § 89 ZPO
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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und - vorab - um die Zulässigkeit von Klage und Berufung.

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BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats - Restmandat

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle, hier über die ordnungsgemäße Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und über die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.

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BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00

Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.

ZPO § 88

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BAG, 23.07.2007 - 3 AZB 29/05

Kostentragung durch Anwalt bei durch Insolvenzeröffnung bedingter vollmachtloser Berufungseinlegung

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Prozessbevollmächtigten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.

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BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06

Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

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BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/ 80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/ 84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/ 92 - NJW-RR 1993, 956).

d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/ 98 - NJW-RR 1998, 1446).

ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516

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BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 26.05

Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb; Restitutionsausschluss.

1. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG gewesen war, beurteilt sich in erster Linie nach faktischen Kriterien.

2. Ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes liegt vor, wenn es als funktional zusammenhängende Sachgesamtheit ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit aufweist.

3. Der Ausschluss der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

VermG § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 11; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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BVerwG, 25.09.2006 - 8 KSt 1.06

Gründe: Auf den als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO anzusehenden Einwand des Klägers zu 2 gegen die im Beschluss vom 28. Juli 2005 getroffene Kostenentscheidung, dass er nie geklagt habe und auch keinen Auftrag zur Klage gegeben habe, war die ...

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BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.

b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.

c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.

ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36

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BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

BGB § 134, § 242; RBerG Art. 1 § 1

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