Rechtsprechung zu § 890 ZPO
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BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02 - Euro-Einführungsrabatt

1. Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Antragsgegners entgegenstehen.

2. Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln wirksam.

3. a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist.

b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.

4. Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.

ZPO § 91a Abs. 1, § 750 Abs. 1 Satz 1, § 890 Abs. 1 und 2

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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.

EGStGB Art. 9; ZPO § 890

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BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06

Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.

Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.

ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 1

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BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01

Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.

ZPO §§ 793, 890

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BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98 - Trainingsvertrag

Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein.

BGB §§ 157, 339; ZPO § 890

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BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben.

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO §§ 318, 567 Abs. 4, 802, 890 Abs. 2

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BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig, kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.

BGB §§ 1004 Abs. 1, 1018; ZPO § 890

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BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert.

2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.

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BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Zwangsvollstreckungsverfahren.

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BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07 - Nachweis der Sicherheitsleistung

Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.

ZPO § 172 Abs. 1, § 751 Abs. 2

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