Rechtsprechung zu § 890 ZPO
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BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97 - Musical-Gala
a) Ein nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ausgesprochenes Verbot, die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes zu unterlassen, ist nicht deshalb unbestimmt, weil es zur Konkretisierung seines Inhalts auf einen zu den Akten gereichten Videomitschnitt der konkret beanstandeten Aufführung Bezug nimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Bild- und Tonträger mit der Urschrift der Entscheidung nicht körperlich verbunden wird.
b) Die GEMA erwirbt nach § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bei Werken, die ihrer Art nach dramatisch-musikalische Werke sind, keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung, auch wenn die Werke nicht als Bühnenwerke geschaffen worden sind.
c) Eine bühnenmäßige Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen das Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 19 Abs. 2
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BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt für Arbeit - Unterlassungsklage - Klageantrag - Bestimmtheit - konzertmäßiger Auftritt - Klagebefugnis - Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeit - unständig Beschäftigter
1. Wird mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt für Arbeit überschreite den gesetzlichen Auftrag zur Arbeitsvermittlung, so hat der Klageantrag die Handlungen konkret zu nennen, die den Künstlerdiensten gerichtlich verboten werden sollen; die Verwendung konkretisierungsbedürftiger Begriffe reicht nicht aus (Aufgabe von BSG vom 20. 2. 1991 - 11 RAr 5/ 90 = SozR 3-4100 § 3 Nr. 1).
2. Die öffentliche Aufgabe, Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder zu beseitigen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeiten durch öffentliche Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit.
3. Bei unständig Beschäftigten ist eine solche Vermittlung nur zulässig, wenn diese bisher nicht überwiegend selbständig waren; auf eine Prägung der Vermittlungstätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit oder bestimmter ihrer Dienststellen (Künstlerdienste) durch Vermittlung Arbeitssuchender in selbständige Tätigkeiten kommt es nicht an (Fortführung von BSG vom 20. 2. 1991 - 11 RAr 5/ 90 = SozR 3-4100 § 3 Nr. 1).
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BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98
Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu. Diese kann ggf. auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt. § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden (Leitsätze gekürzt).
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 3; BGB §§ 823, 1004
