Rechtsprechung zu § 893 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
2
BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

1. Ein finanzgerichtliches Urteil, in welchem die Finanzbehörde dazu verurteilt worden ist, Einsicht in eine bestimmte Akte zu gewähren, unterliegt grundsätzlich der Vollstreckung nach § 888 ZPO über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung nichtvertretbarer Handlungen.

2. Beruft sich die Behörde auf das Nichtvorhandensein der Akte oder weiterer Aktenteile und will der Vollstreckungsgläubiger sicher sein, dass die ihm vorgelegte oder vorzulegende Akte vollständig ist, ist die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einsichtgewährung jedoch in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 und 3 ZPO wie ein Herausgabeanspruch zu vollstrecken.

FGO § 128 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 154; ZPO § 883 Abs. 2 bis 4, § 888 Abs. 1, § 893

Volltext bei lexetius.com

2
von
2
BGH, 21.02.2008 - I ZB 66/07

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.

ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht