Rechtsprechung zu § 894 ZPO
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BGH, 18.04.2002 - IX ZR 161/01

1. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) tabelle angemeldet werden kann.

2. Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.

3. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.

GesO § 8 Abs. 2, § 11, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894; BGB § 1004 Abs. 1

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BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; Einvernehmen; Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern; Landeskultur; Land- und Forstwirtschaft; Wasserwirtschaft; Wasserhaushalt; Naturschutz; Naturhaushalt; Landschaftspflege; Denkmalschutz; Zwangspunkte; Planungstorso; Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens; Anfechtungsklage; Heilung von Verfahrensfehlern; Widerklage.

1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.

GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 89 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 172; VwVfG § 46; WaStrG § 4, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 Satz 2; WHG § 1 a Abs. 1, §§ 2 ff.; PflSchG § 2 Nr. 6; BNatSchG F. 1998 § 9; BBodSchG § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, § 17; FlurbG § 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; ZPO § 894

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BGH, 12.01.2001 - V ZR 468/99

a) Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Hauptvertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines Angebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klageantrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den Verpflichteten zu verlangen.

b) Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die Bestimmungen in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, so muß der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreiten und dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformulierten Vertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.

BGB § 145; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894

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BGH, 14.01.2005 - V ZR 139/04

a) Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nimmt.

b) Eine Klage auf Abgabe oder Annahme eines Angebots ist zur Verfolgung von Ankaufsansprüchen nach § 61 SachenRBerG nicht zulässig; hierfür stehen nur die Klage nach § 108 SachenRBerG einerseits und nach §§ 104 bis 107 SachenRBerG andererseits zur Verfügung.

c) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann weder über die anzukaufende Fläche noch über den anzusetzenden Kaufpreis oder die Verpflichtung des Nutzers, dem Eigentümer ein Wege- oder Leitungsrecht einzuräumen, entschieden werden. Der Notar hat nach entsprechender Aufklärung in den notariellen Vermittlungsvorschlag auch einen Regelungsvorschlag zu der anzukaufenden Fläche, zu dem Preis und eine Verpflichtung zu der Bestellung eines Wege- oder Leitungsrechts aufzunehmen (Fortführung von Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/ 99, VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/ 00, NJW 2001, 3053, 3054).

d) Eine Bereinigungslage kann nicht bei jeder baulichen Nutzung angenommen werden, bei der die nach dem Recht der DDR mögliche dingliche oder vergleichbare Absicherung versäumt wurde, sondern nur, wenn die faktische Nutzung des fremden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

e) Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen der DDR muß nicht vor oder im Zusammenhang mit der Vornahme der Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks, sondern kann auch nachträglich erfolgt sein.

f) Kaufgegenstand im Sinne von § 65 SachenRBerG ist der im Grundbuch als einzelnes Grundstück eingetragene Teil der Erdoberfläche. Maßgeblich ist nicht der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994, sondern der Zuschnitt bei Inkrafttreten des Art. 233 § 2a EGBGB am 22. Juli 1992.

g) Eine Restfläche ist im Sinne von § 27 Abs. 1 SachenRBerG nur dann nicht wirtschaftlich nutzbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 3 SachenRBerG keinen Zuweg hat.

SachenRBerG §§ 10, 27, 68, 104, 108 ZPO § 894

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BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.

b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.

Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, Abs. 3; EGBGB Art. 17 Abs. 2; iran. ZGB Art. 1130

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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden.

MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286

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BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 282/02

Annahmeverzug - Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Der 1946 geborene Kläger ist seit März 1985 als Gas-Wasser-Installateur bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1985 umfaßt seine Tätigkeit die selbständige Ausführung von sanitären Anlagen auf ...

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BGH, 25.01.2008 - V ZR 63/07

Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.

HGB § 128 Abs. 1

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BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei Fortführbarkeit der Praxis im Sinne von § 103 Abs. 4 S 1 SGB V - Sitzverlegung aus einer Gemeinschaftspraxis - Freiwerden nach längerem Zeitraum durch Verzicht des ausgeschiedenen Partners

Tatbestand: Umstritten ist die Verpflichtung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes.

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin bei der beklagten Betriebserwerberin.

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