Rechtsprechung zu § 894 ZPO
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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04

a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.

b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.

InsO § 143 Abs. 1 Satz 1

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BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

Gewerkschaften im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nur tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen. Diese nach Wortsinn, Entstehungsgeschichte und Teleologie gebotene Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, so liegt kein wirksames Verringerungsverlangen iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG auslöst.

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BAG, 05.07.2006 - 4 AZR 381/05

Vorvertrag zum Tarifvertrag - Verurteilung zum Abschluss eines Tarifvertrages - Rückwirkung eines Tarifvertrages

1. Eine Einigung zwischen Tarifvertragsparteien kann ein zivilrechtlicher Vorvertrag sein, der bei hinreichender Bestimmtheit zum Abschluss eines Tarifvertrages verpflichtet.

2. Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus; ein Tarifvertrag kann deshalb im Einzelfall rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingreifen, wenn zum Zeitpunkt des (objektiven) Entstehens des Anspruchs kein Tarifunterworfener (subjektiv) von der Anspruchsentstehung ausgegangen ist und unverzüglich nach "Entdecken" der objektiven Rechtslage deren Grundlage für alle Tarifunterworfenen erkennbar in Zweifel gezogen und die maßgeblichen Schritte zu einer rückwirkenden Änderung dieser Rechtslage eingeleitet worden sind.

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BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/ 96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags zum Realsplitting.

2. Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.

3. Der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05

Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.

Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.

BGB § 556 a

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BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05

Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.

ZPO § 888

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BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05

Elternzeit - Verringerung der Arbeitszeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Tatbestand: Die Parteien streiten sowohl im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als auch im Rahmen einer auf Duldung gerichteten Widerklage darüber, ob die beklagte Gewerkschaft berechtigt ist, in Betrieben der klagenden Arbeitgeberin durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu ...

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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

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