Rechtsprechung zu § 894 ZPO
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BFH, 02.07.2003 - XI R 8/03

Die Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers widerrufen werden. Ein Widerruf gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers schließt den Sonderausgabenabzug des Unterhaltsleistenden aus.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a

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BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

1. Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.

2. Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02

Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

1. Haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle vor Vollendung des 65. Lebensjahres enden, sobald der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, so kann er nach § 41 SGB VI lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf die vertraglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten Leistungen.

2. Nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darf in die Vereinbarung der Parteien nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die veränderten Umstände geboten ist.

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BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/ Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 6; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2

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BSG, 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R

Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes zum Versorgungsvertrag - zweijährige praktische Berufserfahrung der verantwortlichen Pflegefachkraft im ambulanten Bereich - Berufszugangsvoraussetzung

Tatbestand: Der Kläger begehrt von den beklagten Pflegekassenverbänden die Zulassung einer gewerblich betriebenen ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung - Zulassungsbeschränkung - wohnortnahe Versorgung - vollstationäre medizinische/ geriatrische Rehabilitation - Bedarfsgerechtigkeit - Bedarfsprüfung

Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit dem 1. Juli 1996 im ehemaligen G. in L. gewerblich ein medizinisch-geriatrisches Zentrum. Sie begehrt von den beklagten Krankenkassenverbänden die Zulassung als vollstationäre geriatrische Rehabilitationseinrichtung durch Abschluss eines Versorgungsvertrags ...

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BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 320/01

Betriebsübergang - Schuhproduktion

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1), die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte zu 2) sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) und die Wiedereinstellung des ...

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BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

Betriebsübergang - Schuhproduktion

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1), die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte zu 2) sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) und die Wiedereinstellung des ...

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BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.

HGB §§ 138, 142 a. F.; BGB § 738

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BAG, 13.11.2001 - 9 AZR 442/00

Anspruch auf Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit - Verletzung von Aufklärungspflichten

Will eine Angestellte, deren Arbeitszeit zur Betreuung ihres Kindes wunschgemäß auf die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit verringert worden ist, ihre Arbeitszeit später wieder aufstocken, so bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet nicht schon deshalb die Zustimmung zur Aufstockung der Arbeitszeit, weil er vor der Verringerung der Arbeitszeit die Angestellte nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit zeitlich zu befristen.

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