Rechtsprechung zu § 894 ZPO
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BAG, 30.10.2001 - 9 AZR 426/00

Sonderurlaub für Arbeiter

1. Erhält ein Arbeiter auf dem zweiten Bildungsweg die Zulassung zum Hochschulstudium, so ist das regelmäßig ein wichtiger Grund nach § 55 Abs. 2 MTArbL, für die Aufnahme des Studiums Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung zu beantragen.

2. Die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse gestatten die Gewährung des Sonderurlaubs, wenn die vorübergehend frei werdende Stelle durch eine befristet einzustellende Ersatzkraft besetzt werden kann.

3. Für die Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Ermessens ist es regelmäßig ohne Belang, ob zwischen dem Studium und der vom Arbeiter vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein fachlicher Zusammenhang besteht.

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BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00

Überforderungsschutz bei Altersteilzeit

1. Die Begrenzung des Anspruchs auf Abschluß eines Altersteilzeitvertrages auf 5 % der Arbeitnehmer eines Betriebes ist keine Betriebsnorm nach § 3 Abs. 2 TVG.

2. Hat die Rechtsprechung eine bereits von den Tarifvertragsparteien in einem Vorgängertarifvertrag verwandte Formulierung verfassungskonform ausgelegt, so ist bei erneuter Verwendung dieser Klausel durch die Tarifvertragsparteien nur ausnahmsweise davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Regelung treffen wollen.

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BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00

Befristeter Arbeitsvertrag - Haushaltsgründe

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998. Hilfsweise will sie ihre Wiedereinstellung erreichen.

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BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 662/99

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche überraschende grundlegende Besserung seines Gesundheitszustands erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.

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BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 179/00

Sonderurlaub für Angestellte

Die Wahl zum Oberbürgermeister ist für einen Angestellten im öffentlichen Dienst ein wichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O, Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu beantragen.

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BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 705/99

Kündigung unter auflösender Bedingung

Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Verbindung mit einer unzulässigen (auflösenden) Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl bereits BAG 27. Juni 1968 - 2 AZR 329/ 97 - AP BGB § 626 Bedingung Nr. 1 = EzA BGB § 626 Nr. 9).

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BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 47/00

Einstellungszusage als Lehrer nach der Beendigung der Bewährung

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.

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BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

a) Mit dem Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages (hier: auf Annahme eines vom Verkäufer noch abzugebenden Angebots) kann für den Fall, daß der Antrag Erfolg hat, der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag abgeschlossen wird, verbunden werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/ 85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/ 21).

b) Der aus einem Vorvertrag zum Kauf eines Grundstücks Verpflichtete kann den Abschluß des Kaufvertrags verweigern, wenn er die Leistung des Verkäufers wegen eines Sachmangels zurückweisen und sich gemäß § 326 BGB vom Kauf lösen könnte.

ZPO § 260; BGB Vorb. z. § 145

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BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 706/99

Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Nach § 2 Abs. 3 TV ATZ, kann ein Arbeitgeber die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsvertrages aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen ablehnen. Diese Bestimmung ist auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.

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BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 901/98

Gleichbehandlungsgrundsatz

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger im gleichen zeitlichen Umfang wie andere Lektoren zu beschäftigen hatte.

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