Rechtsprechung zu § 894 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

81
von
86
BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 47/00

Einstellungszusage als Lehrer nach der Beendigung der Bewährung

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.

Volltext bei lexetius.com

82
von
86
BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

a) Mit dem Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages (hier: auf Annahme eines vom Verkäufer noch abzugebenden Angebots) kann für den Fall, daß der Antrag Erfolg hat, der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag abgeschlossen wird, verbunden werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/ 85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/ 21).

b) Der aus einem Vorvertrag zum Kauf eines Grundstücks Verpflichtete kann den Abschluß des Kaufvertrags verweigern, wenn er die Leistung des Verkäufers wegen eines Sachmangels zurückweisen und sich gemäß § 326 BGB vom Kauf lösen könnte.

ZPO § 260; BGB Vorb. z. § 145

Volltext bei lexetius.com

83
von
86
BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 706/99

Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Nach § 2 Abs. 3 TV ATZ, kann ein Arbeitgeber die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsvertrages aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen ablehnen. Diese Bestimmung ist auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Volltext bei lexetius.com

84
von
86
BAG, 05.07.2000 - 5 AZR 901/98

Gleichbehandlungsgrundsatz

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger im gleichen zeitlichen Umfang wie andere Lektoren zu beschäftigen hatte.

Volltext bei lexetius.com

85
von
86
BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

1. Eine Verurteilung zum Abschluß eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/ 96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und - 7 AZR 811/ 96 - BAGE 87, 1 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155).

2. Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/ 96 - BAGE 86, 194 ff).

3. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, daß der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat.

4. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird.

5. Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gem. § 242 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten, hängt ebenfalls gem. § 242 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab.

6. Ein Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann ihn auch bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers berücksichtigen.

7. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt ein Abfindungsvergleich nur dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei unzumutbar ist.

Volltext bei lexetius.com

86
von
86
BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.

b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.

BGB § 275 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht