Rechtsprechung zu § 899 ZPO
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BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07

a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus.

c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.

ZPO § 899 Abs. 1, § 901

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 224/03

Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.

ZPO § 807, §§ 899 ff.

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.

c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.

ZPO § 807, § 850c Abs. 4, § 899 ff.

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BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

Erklären Beteiligte, sie wollten eine im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer bezeichnete Eigentumswohnung mit dem dort angegebenen Miteigentumsanteil kaufen, so braucht der Notar regelmäßig nicht die Wohnungsgröße zu ermitteln.

BeurkG § 17; BNotO § 19

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BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.

ZPO § 888 Abs. 3

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BGH, 21.02.2008 - I ZB 66/07

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.

ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152

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BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.

2. Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.

3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

4. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

WEG §§ 10 Abs. 1, 23 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 43 Abs. 1 Nr. 4

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BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.

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BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.

b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.

c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.

InsO §§ 97, 98, 36 Abs. 1

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BGH, 24.09.2004 - IXa ZB 10/04

Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.

GVG § 155; ZPO §§ 41 ff.

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