Rechtsprechung zu § 914 ZPO
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BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05

Für die Vollziehung eines Haftbefehls i. S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.

ZPO § 909 Abs. 2

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BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 14/04

Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen.

ZPO § 807; AO § 95

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