Rechtsprechung zu § 915a ZPO
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BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05
Für die Vollziehung eines Haftbefehls i. S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.
ZPO § 909 Abs. 2
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BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kommt nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung getilgt wurde. Der Nachweis dafür obliegt dem Rechtsanwalt.
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
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BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
BDSG § 29
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BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99
Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f
