Rechtsprechung zu § 930 ZPO
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BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.

ZPO § 845; InsO § 131

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BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99

a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.

b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.

ZPO § 845

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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 23/05

Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.

ZPO §§ 771, 835, 859

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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 258/01

1. Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige des Gläubigers.

2. Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden.

ZPO § 845 Abs. 1 Satz 1; AnfG § 9

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