Rechtsprechung zu § 930 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
1
von
4
von
4
2
von
4
von
4
BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99
a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.
b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
ZPO § 845
3
von
4
von
4
BGH, 21.09.2006 - IX ZR 23/05
Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.
