Rechtsprechung zu § 93a ZPO
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BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1

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BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1408 Abs. 2, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623

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BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

BGB § 1363 Abs. 1, § 1408 Abs. 1, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

ZPO § 114

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt war.

BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2

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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

1. Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.

2. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.

BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a; KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.

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BGH, 24.05.2000 - XII ZB 72/97

Gründe: I. Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat ...

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