Rechtsprechung zu § 942 ZPO
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BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

a) Die Verjährung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt hat.

b) Ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verjährt, kann die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Zahlung nicht aus § 852 Abs. 3 a. F. (§ 852 Satz 1 n. F.) BGB zurückverlangt werden; jedoch kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht.

c) Eine Prozessbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit für die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil beigebracht hat, deckt die Verpflichtung, die zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückzugewähren, auch dann, wenn Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO verjährt sind, die Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen ist.

ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1; § 108; BGB § 852 a. F.; §§ 765, 812

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BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574

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