Rechtsprechung zu § 97 ZPO
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2981
von
3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 169/96

Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der die Interessen der überwiegenden Mehrheit der VW und Audi-Vertragshändler wahrnimmt. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen. Die ...

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2982
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3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 139/96

Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, in dem etwa 2. 900 VW- und Audi-Händler organisiert sind. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.

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2983
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3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 138/96

Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, in dem etwa 2. 900 VW- und Audi-Händler organisiert sind. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.

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2984
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3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch II

a) Ein Händler, der - sonst ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertriebene - Waren anbietet, ohne selbst zu dem Kreis der Vertragshändler zu gehören, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Waren nur aufgrund des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sein können (Aufgabe von BGH GRUR 1968, 272, 274/ 275 - Trockenrasierer III; GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung; GRUR 1991, 614, 615 - Eigenvertriebssystem; GRUR 1992, 627, 629 - Pajero).

b) Setzt der Hersteller zur Überwachung der Vertriebswege in einem auf wirksamen Verträgen beruhenden und auch sonst rechtlich nicht zu mißbilligenden Vertriebsbindungssystem Kontrollnummern ein, kann er wettbewerbsrechtlich und ggf. auch markenrechtlich gegen denjenigen vorgehen, der Kontrollnummern entfernt oder Ware mit entfernten Kontrollnummern vertreibt.

UWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2

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2985
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3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97 - Marlene Dietrich

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.

b) Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.

BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23

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2986
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3090
BGH, 01.12.1999 - I ZR 170/96

Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der die Interessen der überwiegenden Mehrheit der VW- und Audi-Vertragshändler wahrnimmt. Ausweislich seiner Satzung verfolgt er das Ziel, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Verstöße zu verfolgen. Der ...

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2987
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3090
BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

a) Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden.

b) Der Rang der neu bewilligten Vormerkung bestimmt sich nicht nach der alten Eintragung, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.

BGB §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1

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2988
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3090
BGH, 24.11.1999 - I ZR 171/97 - Sicherungsschein

a) Reiseveranstalter im Sinne des § 651k BGB kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt.

b) Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen § 651k Abs. 4 BGB ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen § 651k Abs. 5 i. V. mit § 651k Abs. 4 BGB ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

BGB § 651k Abs. 1, 4 und 5; UWG § 1

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2989
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3090
BGH, 17.11.1999 - VIII ZR 315/98

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2990
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3090
BGH, 10.11.1999 - I ZR 121/97 - Klinik Sanssouci

a) Das ärztliche Werbeverbot gilt grundsätzlich auch für belegärztliche Tätigkeiten.

b) Der Belegarzt, der veranlaßt oder duldet, daß Patienten, die sich aufgrund einer Werbeanzeige des (Beleg-) Krankenhauses melden, an seine Praxis weitergeleitet werden, verstößt gegen das ärztliche Werbeverbot.

UWG § 1; BerlArztBerufsO Kap. B § 27 Fassung: 1. Juli 1998; MBO-Ä 1997 § 27

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