Rechtsprechung zu § 97 ZPO
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3031
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3090
BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96 - Tele-Info-CD

a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.

b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i. S. des § 87a Abs. 1 UrhG.

c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG.

d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.

UrhG §§ 2, 4, 5 Abs. 2, §§ 87a, 87b; UWG § 1; TKG § 12

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3032
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3090
BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 417/98

1. Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 01. 12. eines Kalenderjahres ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs im Sinne von § 162 BGB angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen.

2. Das ist darin zu verneinen, wenn die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlich durch Abschluß eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans umgesetzten unternehmerischen Entscheidung ausgesprochen wird.

BGB §§ 162, 611, 622

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3033
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3090
BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter

a) Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.

b) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.

c) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-) Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.

d) Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.

RBÜ-Rom Art. 6 Abs. 1 UrhG § 23, § 24, § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1

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3034
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3090
BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem Vorstand der Tochter-AG anordnet, die Tochter solle bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Schreibarbeiten) für die Holding miterledigen. Besteht kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Holding und Tochter, so genießt ein Arbeitnehmer der Holding nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

KSchG § 23 Abs. 1

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3035
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3090
BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97 - Feuerwehrgeräte

Zur Frage, ob der Lieferant von Originalersatzteilen bei diesen eine marktbeherrschende Stellung besitzt und ob er einen an ihn nicht gebundenen Reparaturbetrieb dadurch unbillig behindert, daß er es ablehnt, den Reparaturbetrieb mit Originalersatzteilen zu beliefern.

GWB § 20 Abs. 1 F: 26. August 1998; GWB § 26 Abs. 2 F: 22. Dezember 1989

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3036
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3090
BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

a) Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung.

b) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründet einen Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungen, die dieser aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994 gezogen hat.

c) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden.

d) Die Beschränkung der Herausgabepflicht auf gezogene Nutzungen aus Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist verfassungsgemäß.

ZPO § 546 Abs. 1; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

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3037
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3090
BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97 - Tierheilpraktiker

Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i. S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer - nicht bestehenden - staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.

UWG § 3

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3038
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3090
BGH, 22.04.1999 - I ZR 159/96 - Vitalkost

In der Werbung für ein Lebensmittel, das sich für den Einsatz im Rahmen einer bestimmten Diät eignet, dürfen auch außerhalb der Fachkreise die Erkrankungen genannt werden, bei deren Vorliegen die in Rede stehende Diät zu beachten ist; in der Nennung dieser Krankheiten liegt für sich genommen keine unzulässige Werbung mit der Angst gem. § 18 Abs. 1 Nr. 6 LMBG.

UWG § 1; LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 6

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3039
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3090
BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

Ist bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht eine Anpassung des Erbbauzinses für den Fall vereinbart, daß sich der Verkehrswert für Grundstücke gleicher Lage und Bebaubarkeit gegenüber dem zuletzt für die Berechnung des Erbbauzinses maßgebenden Verkehrswert um mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt hat, so ist Ausgangswert nicht der wahre Verkehrswert im Anknüpfungszeitpunkt, sondern der zuletzt vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verkehrswert.

ErbbauVO § 9 Abs. 1

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3040
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3090
BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 716/97

Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen.

BGB, §§ 242, 611, 1004; ZPO §§ 91 a, 256

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