Rechtsprechung zu § 98 ZPO
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BGH, 20.12.2006 - VII ZB 54/06

Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

§ 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.

ZPO §§ 788 Abs. 1, 98; RVG VV Nr. 1000

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BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, so entscheidet dieses nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO.

Bei dieser Entscheidung kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht.

BGB §§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 91a Abs. 1, 98 Satz 2

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BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05

Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der prozessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechtsmittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt.

ZPO § 98

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BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung, steht dem Streithelfer einer Partei selbst dann kein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, wenn diese Vereinbarung bezweckte, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen. Etwa bestehende materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche bleiben davon unberührt.

ZPO §§ 98, 101

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BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.

ZPO § 269 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1

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BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - Schadensersatzanspruch für die Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten am Arbeitsgericht

Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers, zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche der Beklagten und eine entsprechende Widerklage.

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BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/ 55).

ZPO § 101

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BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/ 05, NJW-RR 2006, 1507).

2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

RVG VV Nr. 3104; ZPO § 278

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BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

Der in § 100 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/ bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 100 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.

ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69

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BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 216/05

Anpassung einer Betriebsrente bei Betriebsübergang

Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG ein.

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