Rechtsprechung zu § 110 ZVG
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BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06

Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.

Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.

ZVG §§ 156 Abs. 2, 157, 159

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BGH, 24.11.2005 - V ZB 94/05

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.

ZVG §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1; GBBerG § 9 Abs. 1, Abs. 9; SachenR-DV § 1

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