Rechtsprechung zu § 146 ZVG
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BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von §§ 146 ff. ZVG, 1123, 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.

GmbHG §§ 30 - 32 b; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 146, 152 Abs. 2, 57 a

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BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04

a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG.

c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).

BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1

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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 45/03

Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.

ZVG § 146, § 148; BGB § 1030, § 1036, § 1147, § 1192 Abs. 1

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BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172

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BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04

a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.

b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.

BGB § 1123 Abs. 1; ZVG §§ 146, 148, 152

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BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

ZVG § 146, § 147

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BGH, 18.07.2002 - IX ZB 26/02

a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung.

b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren Nutzung zuzuführen.

ZPO § 803 Abs. 2; ZVG § 146 Abs. 1, § 15

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BGH, 25.10.2006 - VII ZB 29/06

Zu den Rechten eines Gläubigers, der einen Nießbrauch an einem ideellen Grundstücksteil (Bruchteilsnießbrauch) gepfändet hat.

ZPO §§ 829, 857; BGB §§ 1066, 743, 745

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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind.

BGB § 572 a. F.; BGB § 566a i. d. F. d. Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001

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BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 312/08

Gründe: I. Die unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Räumung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ...

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