Rechtsprechung zu § 147 ZVG
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BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 190/03

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

ZVG § 146, § 147

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BGH, 26.03.2003 - VIII ZR 333/02

Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.

ZVG § 151

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