Rechtsprechung zu § 15 ZVG
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BGH, 18.07.2002 - IX ZB 26/02
a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung.
b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren Nutzung zuzuführen.
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BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 330/03
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Zwangsverwalter einer Mietwohnung dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet ist, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat (im Anschluß an Senat, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/ 03, NJW 2003, 3342).
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BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00
a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a. F., 581 Abs. 2 BGB.
b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i. S. von §§ 574 a. F., 1124 Abs. 2 BGB dar.
BGB §§ 557, 574 a. F., 581 a. F., 1124 Abs. 2, 1125; ZVG §§ 57, 57 b, 152, 155
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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind.
BGB § 572 a. F.; BGB § 566a i. d. F. d. Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001
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BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.
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BGH, 26.03.2003 - VIII ZR 333/02
Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.
ZVG § 151
