Rechtsprechung zu § 152a ZVG
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BGH, 15.11.2007 - V ZB 12/07
a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte.
b) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt.
c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
ZwVwV § 18 Abs. 2
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BGH, 17.06.2004 - IX ZR 218/03
Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläubiger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor entsprechende Vorschüsse verlangt hatte.
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BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02
a) § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, daß die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1. 500 € 9 v. H. und von den Beträgen über 1. 500 € bis 3. 000 € 8 v. H., über 3. 000 € bis 4. 500 € 7 v. H., über 4. 500 € 6 v. H. beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
b) Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO beträgt 90 €, diejenige nach § 24 Abs. 4 ZwVerwVO 45 €.
c) § 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig bzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 25
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BGH, 18.01.2007 - V ZB 63/06
a) Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.
b) Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.
c) Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/ 05, ZfIR 2006, 342).
ZwVwV § 20 Abs. 1
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BGH, 10.01.2008 - V ZB 31/07
a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, nur ausnahmsweise der Fall.
b) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen.
c) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfallende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgeblichen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen.
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BGH, 14.04.2005 - V ZB 55/05
a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen.
b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.
ZPO § 848 Abs. 2
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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.
ZwVerwVO § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2; ZwVwV § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19; BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 4
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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 33/03
Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnahmen zu berechnen.
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
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BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 44/03
Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v. H. der Einzugsvergütung zu bemessen.
ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3
