Rechtsprechung zu § 152a ZVG
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BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 44/03

Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v. H. der Einzugsvergütung zu bemessen.

ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3

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BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 37/03

a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.

b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.

ZwVerwVO § 26; ZwVwV § 19 Abs. 1, § 25

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BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung einer Zwangsverwaltervergütung, mittelbar gegen die der Festsetzung zugrunde liegende Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl I S. ...

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