Rechtsprechung zu § 22 ZVG
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BGH, 31.01.2000 - II ZR 309/98

Zur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wege der Zwangsverwaltung erlassene Beschlagnahmebeschluß wirksam geworden ist.

GmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 152 Abs. 2, 148, 22

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BGH, 10.07.2008 - V ZB 130/07

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.

ZVG §§ 148, 161 Abs. 1

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BGH, 20.12.2007 - V ZB 89/07

Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

a) Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

b) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist - wie § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. - entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/ 94, NJW 1995, 2229 m. w. Nachw.).

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1; ZVG § 152 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

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BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 210/05

§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.

ZVG § 152 Abs. 2

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BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

a) Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer mißbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55).

b) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).

c) Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt.

d) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, daß der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a

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