Rechtsprechung zu § 55 ZVG
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BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als Berechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO.

BGB § 1006; ZPO § 265 Abs. 3

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BGH, 09.11.2005 - IV ZR 224/03

Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypothekenhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.

BGB § 1127 Abs. 1

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BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.

BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467

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BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen

Verkehr übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in der Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde weiterzuveräußern.

GG Art. 14 (Ea); HessEnteigG § 40; WertV § 25

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BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.

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