Rechtsprechung zu § 57d ZVG
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BGH, 13.06.2002 - IX ZR 26/01

a) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermögen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen.

b) Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder Pächter die Beweislast.

ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2

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