Rechtsprechung zu § 68 ZVG
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BGH, 12.01.2006 - V ZB 147/05
Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.
ZVG § 69
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BGH, 19.06.2008 - V ZB 129/07
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.
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BGH, 15.05.2008 - V ZB 122/07
Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
ZVG § 69 Abs. 1
