Rechtsprechung zu § 74a ZVG
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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 128/03

a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.

b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/ 10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.

ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 85 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 95, § 100 Abs. 1

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BFH, 13.12.2007 - II R 28/07

1. Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.

2. Der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.

AO § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 14, § 16; ZVG § 18, § 74a Abs. 1, 2, 5, § 74b, § 81, § 85a, § 90 Abs. 1, § 114a

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BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 135/03

Eine Grundschuld ist in den nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzustellenden fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderen Nebenleistungen) einzustellen.

ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1

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BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 298/03

Wird der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot nicht sieben Zehnteile oder die Hälfte des Grundstückswertes erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlauf das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG nicht bindend (Abgrenzung zu BGHZ 99, 110 im Anschluß an BGH WM 2004, 98).

ZVG § 74a Abs. 1 Satz 1, § 74a Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114a

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BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 185/03

Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.

ZVG § 74a, § 85a

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BGH, 19.06.2008 - V ZB 129/07

Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.

ZVG §§ 38, 43, 74a Abs. 5

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BGH, 18.05.2006 - V ZB 142/05

Besteht bei einem Grundstück ein ernstzunehmender Altlastenverdacht, muss das Vollstreckungsgericht bei der Verkehrswertermittlung den Verdachtsmomenten nachgehen und alle zumutbaren Erkenntnisquellen über die Bodenbeschaffenheit nutzen. Kosten für ein Bodengutachten sind jedenfalls dann aufzuwenden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen stehen, die das Gutachten auch angesichts der Aussagekraft vorhandener Unterlagen auf den festzusetzenden Verkehrswert haben kann.

ZVG § 74a Abs. 5

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BGH, 11.10.2007 - V ZB 178/06

Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.

ZVG § 74a Abs. 5

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BGH, 29.05.2008 - V ZB 3/08

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.

InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3

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BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05

Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren.

BGB § 839a; ZVG § 74a

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