Rechtsprechung zu § 83 ZVG
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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 128/03
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/ 10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.
ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 85 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 95, § 100 Abs. 1
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BGH, 19.06.2008 - V ZB 129/07
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.
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BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 2300/07
Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestätigung eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren durch das Landgericht Duisburg.
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BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07
Der Haftungsausschluss nach § 56 Satz 3 ZVG hat zur Folge, dass der Ersteher den Zuschlag auch nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten kann, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.
ZVG § 56 Satz 3
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BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05
Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138).
ZPO § 765a
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BGH, 24.11.2005 - V ZB 94/05
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.
ZVG §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1; GBBerG § 9 Abs. 1, Abs. 9; SachenR-DV § 1
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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.
