Rechtsprechung zu § 84 ZVG
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BGH, 10.04.2008 - V ZB 114/07
a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.
b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).
ZVG § 83 Nr. 6
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BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 285/03
§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubiger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.
ZVG § 83 Nr. 6
