Rechtsprechung zu § 88 ZVG
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BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06

a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ZVG §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2

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